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   BFH, 30.08.2005 - III R 15/05   

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https://dejure.org/2005,13771
BFH, 30.08.2005 - III R 15/05 (https://dejure.org/2005,13771)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2005 - III R 15/05 (https://dejure.org/2005,13771)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2005 - III R 15/05 (https://dejure.org/2005,13771)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 124 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 § 120
    NZB: Steuerberater, Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.02.2002 - III R 12/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - III R 15/05
    Er muss sicherstellen, dass im Falle seiner Abwesenheit oder Erkrankung entweder ein Vertreter oder Personal Fristsachen daraufhin überprüft, ob die Schriftsätze rechtzeitig abgesandt worden sind oder Fristverlängerung beantragt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.2004 - V R 40/03

    Wiedereinsetzung: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - III R 15/05
    Demgemäß reicht es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht aus, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Januar 2004 V R 40/03, BFH/NV 2004, 657, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.2002 - VIII B 52/02

    NZB; Wiedereinsetzungsantrag; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 30.08.2005 - III R 15/05
    Abgesehen davon wird nach ständiger Rechtsprechung ein Verschulden an der Fristversäumung durch eine Erkrankung nur ausgeschlossen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002 VIII B 52/02, BFH/NV 2003, 58, m.w.N.) oder --wie hier gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO möglich-- vor Ablauf der Frist Fristverlängerung zu beantragen.
  • BSG, 09.10.2012 - B 6 KA 26/12 B
    a) Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass jeder Prozessbevollmächtigte für den Fall Vorsorge treffen muss, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere der Wahrung von Fristen, gehindert ist (vgl zB BSG vom 16.2.2010 - B 2 U 318/09 B - Juris RdNr 7 und vom 14.7.2004 - B 11 AL 91/04 B - Juris RdNr 3, jeweils mwN; BFH vom 30.8.2005 - III R 15/05 - Juris RdNr 10, vom 11.8.2005 - VII B 319/04 - Juris RdNr 6 und vom 13.6.2005 - III R 3/04 - Juris RdNr 9).

    Solche organisatorische Vorsorge hätte zur Folge, dass eine Fristversäumung nur noch dann vorstellbar - und dann unvermeidbar sowie unverschuldet - wäre, wenn die Erkrankung so unversehens eintritt und so schwer ist, dass der Prozessbevollmächtigte nicht einmal mehr einen Telefonanruf tätigen kann (vgl dazu BGH vom 14.2.2012 - VIII ZB 3/12 - Juris RdNr 7, vom 5.4.2011 - VIII ZB 81/10 - NJW 2011, 1601 RdNr 18 f, vom 3.12.1998 - X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 938 f, und vom 6.3.1990 - VI ZB 4/90 - Juris RdNr 7; BFH vom 30.8.2005 - III R 15/05 - Juris RdNr 13, vom 11.8.2005 - VII B 319/04 - Juris RdNr 6 und vom 13.6.2005 - III R 3/04 - Juris RdNr 10; vgl auch BGH vom 19.3.2009 - IX ZB 198/08 - Juris RdNr 5).

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Prozesspartei bzw ihr Prozessbevollmächtigter von sich aus im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs die zur Fristwahrung getätigten Maßnahmen bzw die Hinderungsgründe darlegen muss (vgl BFH vom 30.8.2005 - III R 15/05 - Juris RdNr 12 und vom 13.6.2005 - III R 3/04 - Juris RdNr 11 f; BGH vom 19.3.2009 - IX ZB 198/08 - Juris RdNr 6 am Ende).

  • BFH, 27.05.2008 - I R 11/08

    Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach Gerichtsbescheid - Wiedereinsetzung bei

    Zum anderen muss sich der Antragsteller gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Verschulden eines Bevollmächtigten zurechnen lassen (BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; vom 30. August 2005 III R 15/05, BFH/NV 2006, 89).
  • BFH, 13.10.2006 - XI R 4/06

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Sozietät

    Ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag erfordert die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Steuerberaters die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet (BFH-Beschluss vom 30. August 2005 III R 15/05, BFH/NV 2006, 89).
  • BFH, 06.08.2015 - III B 46/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten

    bb) Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht hat ergreifen können (Senatsbeschluss vom 30. August 2005 III R 15/05, BFH/NV 2006, 89; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.).
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